Satzung

Radsportverein RSV 03 Mönchweiler e.V. – Satzung Inhalt

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beiträge und Dienstleistungen
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Organe
§9 Mitgliederversammlung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§11 Vorstand
§12 Ordnungen
§13 Kassenprüfer/in
§13a weitere Ämter
§14 Protokollieren von Beschlüssen
§15 Strafbestimmungen
§16 Auflösung des Vereins
§17 Inkrafttreten

Beitragsordnung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 10.06.2003 gegründete Verein führt den Namen „Radsportverein RSV 03 Mönchweiler e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mönchweiler und beabsichtigt die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen

(2) Der Verein beabsichtigt die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund in Freiburg. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes und dessen Mitgliedsverbänden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Farben des Vereins sind blau, weiß – orange

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

(2) Besonders Jugendliche sollen an den Radsport herangeführt und zu sportlich fairem Verhalten angehalten werden. Dies soll durch Trainingssteuerung mittels Beratung, geführten Trainingsausfahrten, und Teilnahme an Wettkämpfen umgesetzt werden.
Ebenso soll eine Breitensport Gruppe durch die Organisation gemeinsamer Ausfahrten und gemeinsame Teilnahme an Breitensport Veranstaltungen gefördert werden.
Alle Mitglieder des Vereins sollen bei der Ausübung ihrer sportlichen Betätigung vom Verein durch Anleitung und Betreuung unterstützt werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  2. fördernden Mitgliedern
  3. außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
  4. Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter durch deren Unterschrift. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

(3) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Hauptausschusses und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen bzw. Auflösung des nichtrechtsfähigen Vereins.

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied a) b) c) d) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  1. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  4. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahme- gebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft angehalten und verpflichtet.

(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(4) Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

(5) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und kein passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mönchweiler unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Mindestens die auswärtigen Mitglieder erhalten diese Einladung schriftlich oder per email.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung und deren Fälligkeit,
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit anerkennen.

(5) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vorstand

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der/die 1. Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
  3. der/die Kassenwart/in

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand ist der/die Schriftführer/in beigeordnet.
Diese/r hat im Vorstand kein Stimmrecht.

(2) Den erweiterten Vorstand bilden:

  1. der/die 1. Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
  3. der/die Kassenwart/in,
  4. zwei Beiräte
  5. der/die Pressewart/in 
  6. der/die Jugendwart/in
  7. der/die Schriftführer/in
  8. folgende Fachwarte: Fachwart Recht und Versicherung, Fachwart Strasse, Fachwart MTB, Fachwart Bike Parcour, Fachwart gesellige Veranstaltungen, Fachwart Freizeit und Familien

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenver- teilungsplan festgelegt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertreters/Stellvertreterin. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

(7) Der Vorstand kann beschließen, dass für bestimmte Aufgaben- bereiche Ausschüsse gebildet werden.

(8) Der Vorstand beschließt wann eine erweiterte Vorstandssitzung einberufen werden soll. Es müßen mindestens zwei Vorstandssitzungen und eine erweiterte Vorstandssitzung pro Jahr stattfinden.

(9) Zur Vorstandssitzung können vom Vorstand einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes – insbesondere die Beiräte – zur Meinungsbildung hinzugezogen werden. Die zur Vorstandssitzung hinzugezogenen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ausgenommen sind Beiräte, diese sind immer stimmberechtigt.

(10) In einer erweiterten Vorstandssitzung sind alle dem Gremium „erweiterter Vorstand“ angehörigen Mitglieder stimmberechtigt. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertreters/Stellvertreterin. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13 Kassenprüfer/in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten dem Vorstand schriftlich Bericht. Die Kassenprüfer/innen legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand mündlich berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Kassenwartes/ der Kassenwartin durch die Mitgliederversammlung.

(5) Die Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 13a weitere Ämter

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zusätzlich zum Vorstand folgende Amtsinhaber :

  • 1 Pressewart,
  • 1 Fachwart Recht und Versicherungen,
  • 1 Jugendwart,
  • 1 Fachwart Strasse,
  • 1 Fachwart MTB,
  • 1 Fachwart Bike Parcour
  • 1 Fachwart gesellige Veranstaltungen
  • 1 Fachwart Familen und Freizeit
  • 2 Beiräte
  • 1 Schriftführer

(2) Die Ämter werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 14 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder der Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwcke fällt das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Mönchweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. März 2006 beschlossen worden, und tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft. Radsportverein RSV Mönchweiler e.V.

1. Vorsitzender, Thomas Castellani

2. Vorsitzender, Andreas Schramm

3. Schatzmeister, Andreas Staiger